Reklamen und Werbetafeln
Adresse
Bauverwaltung Tiefbau
Gemeinde Tuggen
Zürcherstrasse 14
8856 Tuggen
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Tel. 055 465 65 31
E-Mail
Das Anbringen, Aufstellen oder Ändern von Reklamen ist bewilligungspflichtig. Ist der Kanton Strassenträger, findet das Verfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung Anwendung. Bei anderen Strassen entscheidet der Gemeinderat, nach Anhörung der Kantonspolizei. (s.h. § 46 StrG u. § 24 StraV)
Eingabefristen für temporäre Veranstaltungsreklamen
Bewilligungsgesuche für temporäre Veranstaltungsreklamen müssen spätestens 2 Monate vor der Veranstaltung bei der Kantonspolizei mit dem Formular Z14a eingereicht werden. Das Formular wird den Gesuchstellern auf der Homepage der Kantonspolizei Schwyz (Download) zur Verfügung gestellt.
Bewilligungsgesuche für feste Reklamen und temporäre Baureklamen
Bewilligungen für feste Reklamen und temporäre Baureklamen müssen mittels eBau beim Bauamt der zuständigen Gemeinde beantragt werden.
Die zahlreichen Arten von Reklamen führen zu verschiedenen Zuständigkeiten und Verfahrensprozessen. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) stellt den Baubewilligungsbehörden deshalb auf www.sz.ch (unter Behörden/Raumentwicklung/Dokumente/Merkblätter und Formulare) ein Merkblatt Reklamebewilligungen und ein Schema Reklameverfahren zur Verfügung. Während das Merkblatt die textuellen Erläuterungen liefert, zeigt das Schema ergänzend die möglichen Verfahrensprozesse grafisch auf.