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Baubewilligungen

Adresse

Bauverwaltung Hochbau
Gemeinde Tuggen
Zürcherstrasse 14
8856 Tuggen
Google Maps

Tel. 055 465 65 30

Adresse

Bauverwaltung Tiefbau
Gemeinde Tuggen
Zürcherstrasse 14
8856 Tuggen
Google Maps

Tel. 055 465 65 31

Dienstleistungen:

  • telefonische und schriftliche Auskünfte
  • Termin nach Vereinbarung

Baugesuch

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Damit eine Bewilligung erteilt werden kann, ist bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einzureichen. Wir erteilen die weiteren Auskünfte und beraten Sie gerne.

Einreichung Baugesuch, Elektronisches Baubewilligungsverfahren (eBau)

Für die Einreichung eines Baugesuchs bitten wir Sie, sich vorgängig via eBau zu registrieren. Die Baugesuche können anschliessend über denselben Link eingereicht werden. Allerdings sind wir aus technischen Gründen vorläufig nicht in der Lage, das gesamte Baubewilligungsverfahren über eBau abzuwickeln. Die Korrespondenz wird weiterhin auf herkömmlichem Weg erfolgen.

Weitere Informationen sowie ein Erklärungsvideo finden Sie unter: www.sz.ch/ebau-info

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz elektronischer Einreichung weiterhin zwei komplette Dossiers in Papierform bei der Bauverwaltung Tuggen einzureichen sind. Sämtliche Pläne sind vom Gesuchsteller, Projektverfasser sowie Grundeigentümer zu unterzeichnen. Ausserdem bitten wir Sie, dass nach erfolgter Eingabe in eBau generierte Baueingabeformular unterzeichnet, 2-fach in Papierform einzureichen.

Bitte bezeichnen Sie die eingescannten Pläne eindeutig (z.B. Grundriss EG, Dachgeschoss, etc.)

  • Situationsplan/amtl. Kataster Mst. 1:500
    Katasterpläne können bei einem Geometer oder über den GeoShop bezogen werden.
  • Projektpläne (Situation, Grundrisse, Schnitte und Ansichten Mst. 1:100)
  • aktueller Grundbuchauszug
  • Wohnraumerhebung, soweit erforderlich
  • weitere Unterlagen, soweit erforderlich (Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen z.B. Objektschutz zur Risikoreduktion, Lärmschutznachweis, Umweltverträglichkeitsbericht, kubische Berechnung, Ausnützungsberechnung, Parkplatzberechnung etc.)

Verfahren

Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG § 75 ff.) sieht folgende Verfahren zur Behandlung von Baugesuchen vor:

  • Ordentliches Verfahren (mit Publikation und öffentlicher Auflage)
  • Vereinfachtes Verfahren (kleinere Vorhaben oder Änderungen bewilligter Vorhaben, ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser vorliegt)
  • Meldeverfahren (geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änder­ungen bereits bewilligter Projekte)

Öffentliche Auflage

Nach der formellen Prüfung und der Abnahme des Baugespanns publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf und ist auf eBau einsehbar.

Einsprachen

Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat Tuggen gegen das Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 erhoben werden (gemäss § 80 Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100; §§ 37 ff. VRP, SRSZ 234.110; Art. 12 und 12 a bis g NHG, SR 451). Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) geltend zu machen (§ 80 Abs. 3 PBG).

Kommunale und kantonale Stellungnahmen

Nach der formellen Prüfung stellt die Gemeinde das Gesuch den kommunalen und kantonalen Fachstellen zur Stellungnahme zu.

Baubewilligung

Die Gemeinde erteilt anschliessend die kommunale Baubewilligung unter Einschluss der kommunalen und kantonalen Stellungnahmen bzw. Bewilligungen und stellt dem Gesuchsteller die Gebühren in Rechnung.

Rechtsmittelfrist

Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde an den Regierungsrat erheben. Die Beschwerde hat schriftlich, mit Antrag und Begründung zu erfolgen.